Nichtige Coaching-Verträge – der Wettlauf der Geschädigten beginnt

Viele Menschen haben in der Hoffnung auf mehr beruflichen Erfolg sog. Coaching- und Mentoring-Verträge mit bekannten ‚Influencern‘ geschlossen. Diese sehen umgerechnet teilweise unglaublich hohe Stundensätze vor, die selbst diejenigen von Rechtsanwälten in Deutschland um ein Vielfaches überschreiten.

Solche Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfallen, das eine behördliche Zulassung voraussetzt, was der BGH mit Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24 in strenger Auslegung klargestellt hat. Im Streitfall verfügte der Anbieter über keine Zulassung. Über eine solche werden die Anbieter wahrscheinlich in der Regel nicht verfügen, was als Konsequenz die Nichtigkeit des Vertrages haben kann. Die Nichtigkeit bewirkt sodann, dass der geschädigte Teilnehmer eines solchen nicht zugelassenen Fernunterrichts grundsätzlich sämtliche gezahlte Beträge zurückfordern kann. Im vom BGH entschiedenen Fall waren dies 23.800,- €, die ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden.

Der BGH hat zudem klargestellt, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer sich auf die Nichtigkeit berufen können.

Es ist gut möglich, dass zahlreiche Influencer ihren Lebensunterhalt mit Verträgen bestritten haben, die nach der Rechtsprechung des BGH als nichtig anzusehen sind.

Was sollten Geschädigte also tun?

Als Anwalt rate ich natürlich, dass Sie schnellstmöglich einen Anwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussichten beauftragen sollten.

Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass eine größere Klagewelle losgetreten wird, die letztlich dazu führen kann, dass die Anbieter solcher Kurse ohne Zulassung in die Insolvenz abrutschen werden. Es bietet sich daher an, hier tatsächlich schnellstmöglich tätig zu werden.

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