BGH stärkt Verbraucherrechte bei Datenleck

Der Bundesgerichtshof (#BGH) hat mit Urteil v. 18.11.2024 (Az. VI ZR 10/24) entschieden, dass Kontrollverlust (hier #Scraping) über persönliche Daten einen immateriellen Schaden iSd Datenschutz-Grundverordnung (kurz: #DSGVO; lang: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) darstellt. Damit wird es nun Betroffenen (vermutlich künftig nicht nur Scraping Opfern) erleichtert, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies kann nach dem BGH-Urteil schon ohne den Nachweis einer konkret missbräuchlichen Nutzung von Daten gelingen.


Die Entscheidung hat im Zusammenhang des #Facebook-Datenleck-Falls und auch bei anderen weitreichende Auswirkungen. Der BGH macht klar, dass Datenschutzverletzungen auch für potenzielle Schäden erheblich sein können. Unternehmen wie #Meta werden weitere Sorgfaltsanforderungen auferlegt – und es kann teuer werden. Sie müssen Daten wohl besser schützen. Das Urteil fördert einen wirksamen Datenschutz entsprechend unionsrechtlicher Anforderungen.
Man darf gespannt sein, wie es weitergeht. Leider hält der BGH im o.g. Fall einen Schadensersatz in Höhe von 100,- € wohl für ausreichend, was jedoch auch im Vortrag des konkreten Falls begründet sein mag.

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