Das BVerfG hat in der Sache Beschl. vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 (heute veröffentlicht) entschieden, dass die Besoldung bestimmter Beamtengruppen im Land Berlin verfassungswidrig waren und überarbeitet werden müssen.
Das im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, eine amtsangemessene Besoldung zu gewährleisten. Die Landesbesoldung Gruppe A im Zeitraum 2008–2020 war in weiten Teilen „evident unzureichend“ und daher verfassungswidrig (Leitsätze).
Als Maßstab gilt nun unter anderem, dass die Mindest-Besoldung wenigstens 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen muss (Rn. 65 ff.). Das dürfte Bundesweit die Finanzministerien ins Schwitzen bringen.
Zudem wird eine systematische Fortschreibungsprüfung eingeführt, wonach Anpassungen an Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex erfolgen müssen (Rn. 85 ff., 112). Eine Ausnahme rechtfertigt einen Verstoß nur, wenn gewichtige verfassungsrechtliche Wertentscheidungen entgegenstehen (Rn. 105).
Für Berlin bedeutet das Urteil, dass Nachzahlungen und Besoldungsanpassungen unumgänglich sind.
Wer diese jedoch erwarten kann, muss sich in der Vergangenheit gegen die Besoldung gewährt haben (Rn. 161). Letzteres könnte u.U. aber auch für andere (verfassungswidrige) Verfahrensentscheidungen von Bedeutung sein, die nicht bis zur Verfassungsbeschwerde durchgefochten wurden.

