Der Handel mit den falschen Dom-Fotos kann teuer werden – OLG Köln

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2025, 6 U 61/24, laut Pressemitteilung die Schadensersatzverurteilung einer Bildagentur bestätigt, die in einer Bilddatenbank Fotografien aus dem Inneren des Kölner Doms zur kommerziellen Nutzung angeboten hatte (§ 97 Abs. 2 UrhG). Im Vorprozess (LG Köln, Az. 14 O 13/23) war bereits entschieden worden, dass die Agentur diese Fotos nicht lizenzieren durfte, da die Eigentümerin des Doms keine Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Das Landgericht Köln hatte sie daraufhin taggenau ein Jahr zuvor am 23. Mai 2024 zu rund 100 000 € Schadensersatz verurteilt; beide Parteien legten Berufung ein. Das OLG Köln reduzierte den Anspruch nun auf etwa 35 000 €, wovon ein Teil dem Künstler Gerhard Richter zustehe, weil einige Aufnahmen das “Richter-Fenster” zeigen und damit urheberrechtlich geschützte Werke nach § 15 UrhG betroffen seien. Die Agentur könne sich nicht darauf berufen, sie habe die Bildrechte nicht selbst überprüfen müssen, sondern habe die Prüfung den Fotografen überlassen dürfen.

Ich gehe nicht davon aus, sollte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, dass das Ergebnis ein (wesentlich) anderes sein wird.